Satzung des Kulturfördervereins Neukircher Heimat e.V.

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kulturförderverein Neukircher Heimat“ und hat seinen Sitz in Neukirch /Lausitz.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namen „Kulturförderverein Neukircher Heimat e. V.“.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

  • 2 Zweck des Vereins 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts   “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Der Verein bezweckt die Förderung des kulturellen Lebens im Ort. Insbesondere will er die Möglichkeiten zur geistig - kulturellen Betätigung der Bürger durch neue Impulse bereichern sowie koordinieren und der öffentlichkeit bekanntmachen. Die Tätigkeit des Vereins ist außerdem darauf gerichtet, die Heimatverbundenheit der BürgerInnen zu vertiefen und die Kultureinrichtungen und Vereine der Gemeinde zum Gedankenaustausch zusammenzuführen.

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person, die die Satzung des Vereins anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden. 

(2) über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Durch die schriftliche Erklärung wird die Satzung   anerkannt, das Interesse bekundet, an der Verwirklichung der Vereinsziele durch aktive Mitarbeit mitzuwirken und die beschlossenen Beiträge vollständig und regelmäßig zu leisten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des Sorgeberechtigten.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung Anträge zu richten und über deren Behandlung in den entsprechenden Organen informiert zu werden.

(4) über die Ehrenmitgliedschaft einer natürlicher Person und über die Mitgliedschaft von juristischen Personen entscheidet die nächste Mitgliedervollversammlung.

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2) Ein Mitglied kann zum Ende eines Quartals seinen freiwilligen Austritt dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklären.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat und das Ansehen des Vereins schädigt. über den sofortigen Ausschluß entscheidet der Vorstand des Vereins.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

  • 5 Mitgliedsbeiträge und Vereinsvermögen

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.

(2) Gezahlte Beiträge gehen in das Vereinsvermögen über. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge mit Beendigung der Mitgliedschaft.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 6 Vereinsstruktur

(1) Der Verein hat folgende Organe: die Mitgliederversammlung, den Vorstand und die Revisionskommission.

(2) Es können Kommissionen und Arbeitsgruppen mit speziellen Aufgaben und Aufträgen einberufen werden. Das Verfahren wird in der Geschäftsordnung geregelt.

(3) Alle Organe, Kommissionen und Arbeitsgruppen sind der Mitgliedervollversammlung rechenschaftspflichtig.

  • 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins und ist dessen höchstes Organ.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch Ehrenmitglieder- eine Stimme. Die übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommission
  2. Beschlussfassung über änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  4. weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt jährlich. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Es gelten die gleichen Einladungsbedingungen wie in Abs. 3 dieses Paragraphen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefaßt.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei -Drittel - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

(8) Für die Veränderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Diese kann auch schriftlich eingefordert werden.

  • 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Der Gesamtvorstand wird gebildet aus

  1. a) dem Vorstand
  2. b) dem Schatzmeister
  3. c) dem Schriftführer
  4. d) und mindestens drei, aber höchstens fünf Beisitzern.

(3) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung einschließlich Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

(4) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(5) Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

  • 9 Protokollieren und Revisionskommission

(1) über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollant zu unterzeichnen ist.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre eine Revisionskommission aus drei Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Gesamtvorstand angehören und die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufgabe dieser Kommission besteht im überprüfen der Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Prüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

  • 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Drei -Viertel - Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

(4) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender) die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Drei - Viertel - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  • 11 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bautzen.

(2) Die Satzung tritt mit Unterschrift von mindestens sieben Gründungsmitglieder in Kraft.

 

Vorstehende Satzung wurde am 03.04.1998 in Neukirch von der Gründungsversammlung um 21.30 Uhr beschlossen.

Geschäftsordnung

Finanz-und Beitragsordnung